- Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) gleich in mehreren Verfahren ein Grundsatz-Urteil gesprochen hat – zur automatischen Rückzahlung von Verwahr-Entgelten (so heißen Negativ-Zinsen offiziell) sind Banken und Sparkassen nicht verpflichtet. Heißt: Wem von der eigenen Bank während der Null-Zins-Phase seit 2016 Straf-Zinsen bzw. Verwahr-Entgelte berechnet wurden, muss diese individuell zurückfordern.
- Verboten wurden diese Straf-Zinsen allerdings nur für Spar-Guthaben, also für klassische Spar-Konten, Sparbücher oder Tagesgeld-Konten, bei denen Bank…

