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Rente

Abfindung für die Rente nutzen

15.4.2026
Avatar von Jürgen Sinn
Jürgen Sinn
4 Min.

Überall bauen Betriebe Arbeitsplätze ab. Oft werden Beschäftigten Abfindungen angeboten, damit diese freiwillig aufhören. Doch wer hat Anspruch darauf? Und wie lässt sich die Rente per Abfindung erhöhen? Fünf Beispiele zeigen es.

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Foto/Illustration: KI generiert mit Midjourney/Agentur2

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1. Ausgleich für Urlaub und Überstunden

Viele Arbeitnehmer sammeln Überstunden oder nicht genommene Urlaubstage an – und wollen sich dies in einer Summe auszahlen lassen, z. B. wenn ein Arbeitsvertrag endet. Doch dabei gibt es unterschiedliche Regeln:

→ Urlaub: „Unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis endet, bei Urlaub haben Arbeitnehmer einen Abgeltungs-Anspruch“, sagt der Fachanwalt Erik Schmid von der Kanzlei Advant Beiten in München, „nicht genommene Urlaubstage müssen erstattet werden.“ Berechnet wird ein Betrag je Urlaubstag. Basis ist das Durchschnitts-Gehalt der letzten drei Monate – bei 5.000 Euro brutto je Monat wären dies 15.000 Euro in drei Monaten, geteilt durch 65 (13 Wochen à 5 Arbeitstage), ergibt einen Anspruch von 230,77 Euro je nicht genommenen Urlaubstag. Wird dies ausgezahlt, sind Rentenbeiträge fällig, die die Rente erhöhen. Aber: Abgegolten wird nur Urlaub aus dem laufenden Jahr, maximal Tage aus dem Vorjahr, die ins erste Quartal übernommen wurden.

→ Überstunden: Hier ist gesetzlich nichts geregelt, es gelten die betrieblichen Regeln: Wird in Freizeit abgegolten? Oder in Geld? Gibt es Pauschalen? Oder wird stundengenau gerechnet? „Aber“, sagt Fachanwalt Erik Schmid, „die Darlegungs- und Beweislast, wie viele Überstunden geleistet wurden, liegt beim Arbeitnehmer.“

2. Auflösungsvertrag gegen Abfindung

Wollen Arbeitgeber Arbeitsplätze abbauen, wird bei kleineren Betrieben oft eine Abfindung gezahlt. Aber: „Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht“, sagt Fachanwalt Erik Schmid, „es gibt nur eine Faustformel,
die auch Gerichte anwenden: Betriebszugehörigkeit in
JahrenMonatsgehalt0,5.“

Jeder Aufhebungsvertrag zieht meist eine Sperre beim Arbeitsamt nach sich. Das heißt, man erhält kürzer Arbeitslosengeld. Und: Die
Abfindung ist steuerpflichtig.
Etwas reduziert werden kann die Steuer, indem die Fünftel-Regel gewählt wird – die
Abfindung wird steuerlich auf fünf Jahre verteilt, sodass je Jahr 1/5 versteuert wird. Dabei auf den Auszahl-Zeitpunkt achten: Wer sich die Abfindung zum 31.12. auszahlen lässt, hat die Auszahlsumme in einem Jahr mit vollem Gehalt – entsprechend hoch ist die Steuer auch bei der Fünftel-Regel. Wird die Abfindung am 1.1. gezahlt, fällt die Sum­­me evtl. in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen, z. B. Arbeitslosengeld – die Steuer auf die Abfindung ist viel niedriger.

3. Freiwilliges Frührenten-Programm

Diesen Weg gehen Betriebe, die nicht nur punktuell Arbeitsplätze abbauen wollen, sondern in größerem Stil, Entlassungen aber vermeiden möchten. In der Regel wird ein solches Programm mit dem Betriebsrat vereinbart; zum Auflösen der Arbeitsverträge gehören auch Abfindungs-Zahlungen. „Auch wenn ein solches Programm für viele Arbeitnehmer gilt, jeder Einzelne muss dennoch zustimmen“, sagt Fachanwalt Erik Schmid, „auch kollektive Lösungen können einen individuellen Arbeitsvertrag nicht beenden.“ Aber: Wer nicht einverstanden ist, habe kaum eine Chance, nachzuverhandeln.

Zu bedenken bei solchen Frührenten-Programmen ist immer: Kann mit
Arbeitslosengeld die Zeit bis zur Rente tatsächlich überbrückt werden? Bzw. reicht die Abfindung dafür aus? Schließt die Abfindung auch eventuelle Renten-Abschläge bei einer
frühzeitigen Rente ein? Gibt es eine Sperre beim Arbeitslosengeld?

Gerade dies ist oft ein Knackpunkt. „Eine Sperre kommt dann nicht in Betracht, wenn der Aufhebungsvertrag ausdrücklich geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte Kündigung zu verhindern“, sagt Erik Schmid. Deshalb unbedingt die Vereinbarung vor dem Unterzeichnen bei der Arbeitsagentur prüfen lassen. Hier komme es u. a. darauf an, dass die Kündigungsfrist eingehalten werde und die Abfindung „maßvoll“ sei.

 Dr. Erik Schmid's avatar

Bei Abfindungen nicht nur auf die Höhe, die Steuer oder eine mögliche Sperre der Arbeitsagentur achten, sondern auch darauf, wie sich alles auf die Rente auswirkt

Dr. Erik Schmid

4. Sozialplan des Arbeitgebers

Hier gehen Arbeitgeber noch weiter – es werden Kündigungen mit einem Sozialplan ausgesprochen. Die Abfindungen werden aus der Betriebszugehörigkeit berechnet. Auf die Höhe kann kaum Einfluss genommen werden, da Arbeitgeber und Betriebsrat dies aushandeln. Auch hier gilt: Jeder muss zustimmen. Tut man das nicht, muss gegen die Kündigung geklagt werden, um eine individuelle Abfindung auszuhandeln. Ob diese höher ist als mit dem Sozialplan, ist fraglich. Schneller erhält man Geld über den Sozialplan.

5. Betriebsbedingte Kündigung

Hier gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung, wenn Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage verzichten. Auch die Mindesthöhe ist festgelegt: Je Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt. Arbeitgeber müssen beim Kündigen hinweisen, dass nur ein Verzicht auf die Klage eine Abfindung mit sich bringt. „Wichtig“, erläutert Fachanwalt Erik Schmid, „nimmt man nicht an und klagt, geht man
immer das Risiko ein, dass Arbeit­geber vor Gericht weniger bieten.“

Auf Abzüge achten

Bei Einmal-Zahlungen bzw. Abfindungen reduzieren diese Beträge die Auszahlsumme

Steuer
Sozial-Versicherung / Pflicht-versichert
Sozial-Versicherung / Freiwillig versichert
Einmalzahlung (Urlaub / Überstunden)
Ja
Ja
Ja
Auflösungsvertrag
Ja*
Nein
Ja
Freiw. Frührenten-Programm
Ja*
Nein
Ja
Sozialplan
Ja*
Nein
Ja
Betriebsbedingte Kündigung
Ja*
Nein
Ja
Einmalzahlung (Urlaub / Überstunden)
Steuer
Ja
Sozial-Versicherung / Pflicht-versichert
Ja
Sozial-Versicherung / Freiwillig versichert
Ja
Auflösungsvertrag
Steuer
Ja*
Sozial-Versicherung / Pflicht-versichert
Nein
Sozial-Versicherung / Freiwillig versichert
Ja
Freiw. Frührenten-Programm
Steuer
Ja*
Sozial-Versicherung / Pflicht-versichert
Nein
Sozial-Versicherung / Freiwillig versichert
Ja
Sozialplan
Steuer
Ja*
Sozial-Versicherung / Pflicht-versichert
Nein
Sozial-Versicherung / Freiwillig versichert
Ja
Betriebsbedingte Kündigung
Steuer
Ja*
Sozial-Versicherung / Pflicht-versichert
Nein
Sozial-Versicherung / Freiwillig versichert
Ja

Wertguthaben

Ein relativ wenig bekannter Weg, eine Abfindung bzw. Einmalzahlung für die Rente zu nutzen, ist das Wertguthaben. Dabei zahlen Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) Geld auf ein Sonderkonto beim Arbeitgeber ein.
Mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb wird das Guthaben an die Rentenkasse überwiesen. Die zahlt dann daraus ein monatliches „Gehalt“ (keine Rente) aus, wovon auch reguläre Renten-Beiträge abgezogen werden. Ist die Summe aufgebraucht, wird eine reguläre Rente beantragt. Der Vorteil für Arbeit­nehmer, die relativ nah an einer Rente sind: Der Rentenbeginn kann hinausgeschoben werden; Abschläge sinken.




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